Aufnahme-Informationen
Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Schule!
Der Anmeldebogen sowie weitere Informationen stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:
Downloads:
Information Anmeldeverfahren
Anmeldebogen
Detailinformationen zum Ablauf der Aufnahmeprüfung
INFO:
Schülerheim für Mädchen (PDF)
Prospekt - Landesschülerheim Imst (PDF)
Information zum Ablauf des Anmeldeverfahrens
gemäß Aufnahmeverfahrensverordnung
Wichtiger Hinweis:
Wer an der Handelsakademie oder Handelsschule Imst aufgenommen werden will, muss sich während der Anmeldefrist AN UNSERER SCHULE als ERSTWUNSCHSCHULE anmelden.
Anmeldezeitraum - drei Wochen:
13.02.23 - 03.03.23
ÖFFNUNGSZEITEN
Semesterferien (13. - 17.02.23):
Mo - Fr 07.00 - 12.00 Uhr
Nach den Semesterferien (ab 20.2.23):
Mo - Do 07.00 - 16.00 Uhr
Fr 07.00 - 12.00 Uhr
Erforderliche Unterlagen:
- Original Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Anmeldung besuchten Schule
- Kopie der Geburtsurkunde
- Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises
Die HAK/HAS Imst (= Erstwunschschule) bestätigt die Anmeldung auf dem Original der Schulnachricht mit Datum, Schulstempel und der Anführung eventueller zusätzlicher „Wunschschulen“. Die Kopie dieser Schulnachricht bleibt an der Schule, das Original wird zurückerstattet.
Die HAK/HAS Imst (Erstwunschschule) informiert Sie spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist über die vorläufige Aufnahme per Briefpost.
Die Anmeldung ist damit für Eltern und Schule verbindlich.
Der Ausbildungsplatz ist unter der Voraussetzung, dass Ihr Kind nach Vorliegen des Jahreszeugnisses die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, gesichert!
Die Aufnahmeprüfungen finden in der letzten Schulwoche des aktuellen Schuljahres statt und dürfen nicht wiederholt werden:
Englisch: Dienstag, 07:45 Uhr
Deutsch: Dienstag, 13:30 Uhr
Mathematik: Mittwoch, 07:45 Uhr
Positiv abgelegte Prüfungen sind auch für die Aufnahme an jeweils anderen Schulstandorten bzw. Schultypen anrechenbar. Es findet keine gesonderte Einladung zur Aufnahme statt.
Wenn ein Schüler die Aufnahmeprüfung nicht besteht (§ 70 SchUG), so ist ebenso eine Berufung möglich wie in dem Fall, wenn ein Schüler nicht aufgenommen wird (§ 71 SchUG). Für die Aufnahme ist der Schulleiter zuständig, die Rechtsmittel enden beim zuständigen Landesschulrat. Kann die Schule nicht alle Bewerber aufnehmen, wird eine Reihung gemäß den im Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen Reihungskriterien vorgenommen!